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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Paul H. Kübler Bekleidungswerk GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Kübler“) und dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Kübler hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Kübler eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Kübler maßgebend.

Rechte, die Kübler nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingung genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Textformen.

2. Vertragsschluss

Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Vertragsprodukte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Vertragsprodukte dar.

Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Kübler durch eine textförmliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Das Schweigen von Kübler auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Kübler nicht verbindlich.

Bestellungen oder mit Kübler zuvor schriftlich vereinbarte Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen können auch per Elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen. Bei Ausfall der EDI-Lösung zur elektronischen Übermittlung von Lieferungsdaten werden die Daten von Kübler als Report zeitgerecht mittels E-Mail oder per Fax dem Kunde zur Verfügung gestellt.

Kübler übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Kübler hat das Recht, von einem Vertrag zurück zu treten, wenn die Lieferfähigkeit von Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) Sitz von Kübler, d.h. die Vertragsprodukte werden dem Kunden zur Abholung zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die wird an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei Kübler in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Kübler wird die wird jedoch auf Wunsch des Kunden auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Kunden zu bezeichnenden Risiken versichern.

Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Kübler maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von Kübler. Design- und Formänderungen der Vertragsprodukte bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind.

Kübler ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Textform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Kübler, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden.

Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn Kübler bis zu ihrem Ablauf die Vertragsprodukte am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Kunde die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von Kübler.

Kübler haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung ihrer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die Kübler nicht zu vertreten hat. Hierunter fallen bspw. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften) oder für die unvorhergesehene Zunahme des Beschaffungsrisikos. Ein solches Ereignis stellt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen der Vorlieferanten von Kübler dar. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen. Dauert die Behinderung länger als 45 Tage an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Kunde nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung von Kübler zu vertreten ist.

Sofern der Kunde mit Kübler einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit Vertragsprodukte Laufzeit abgeschlossen hat und der Kunde die Vertragsprodukte nicht rechtzeitig abruft, ist Kübler nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vertragsprodukte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Kunde schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Soweit die Vertragsprodukte dem Kunden auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Kunde Kübler Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.

Der Kunde ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 7.7 die Vertragsprodukte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber Kübler zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht auf den Kunden über, sobald Kübler die Vertragsprodukte am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Kübler abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann Kübler den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

5. Preise

Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

Erhält der Kunde keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 trägt der Kunde die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

Handelt es sich um eine Streckengeschäft (die Vertragsprodukte werden an einen Endkunden des Kunden versandt), trägt der Kunde die Versandkosten in Höhe einer Versandkostenpauschale von EUR 8,50 pro Sendung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Kübler ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu einer Preisanpassung berechtigt:

Kübler ist berechtigt, die von dem Kunden zu zahlenden Preise entsprechend der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.

Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kostenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Roh-stoffen und von Energie, Lohnkosten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben sowie Kosten von Vorlieferanten.

Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preis-ermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamt-kosten erhöhen oder absenken.

Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung her-angezogen werden, in dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt.

Bei der Senkung von Kostenarten sind von Kübler die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden.

Kübler wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach den für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

Eine Änderung des Preises wird Kübler dem Kunden mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.

Das Preisanpassungsrecht von Kübler gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden.

Akzeptiert der Besteller eine berechtigt Preiserhöhung nicht, und können sich der Kunde und Kübler in einem Zeitraum von drei (3) Monaten seit dem Preisanpassungsverlangen nicht über neue Preise einigen, ist Kübler berechtigt, einen etwaig abgeschlossenen Rahmenliefervertrag mit einer angemessenen Frist zu kündigen.

6. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Fracht und Versicherung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Kübler über den Betrag verfügen kann.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Kübler berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB)) zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Kübler berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde außerdem nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Kübler ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Kübler durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen von Kübler verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Kübler bestehen.

7. Gewährleistung

Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB).

Kübler gewährleistet, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen entsprechen.

Darüber hinaus stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu bei

  • a) Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB) oder
  • a) bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB).

Die Gewährleistung von Kübler für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt

  • a) durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven Anforderungen im Sinne von Ziffer 7.2, welche – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – gegenüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und
  • b) durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 7.5.

Die Vertragsprodukte entsprechen den objektiven An-forderungen, wenn sie

  • a) eine Beschaffenheit aufweisen, die der Kunde unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die von Kübler, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
  • b) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das Kübler dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • c) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.
  • d) Im Übrigen wird die Gewährleistung von Kübler für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen.

Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet Kübler eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziffer 7.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Kübler keine Haftung.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Vertragsprodukte bei Erhalt überprüft und Kübler offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Kunde Kübler unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei Kübler maßgeblich ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Kübler für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Kübler in Textform zu beschreiben.

Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist Kübler berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

Bei Mängeln der Vertragsprodukte ist Kübler nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Vertragsproduktes berechtigt. Kübler ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Kunde zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande wäre oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsprodukte gezeigt hat.

Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Liefer-ort, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten, die Kübler dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

Nicht als Sachmangel sind, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall, darüber hinaus an-zusehen:

  • Chargenabhängige Farbunterschiede;
  • Maßtoleranzen am jeweiligen Fertigungsteil von +/-2 cm;
  • Krumpfwerten von < 3 %;
  • Der natürliche Verschleiß;
  • b) Beschaffenheiten der Vertragsprodukte oder Schäden, die nachweislich nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
  • c) Beschaffenheiten der Vertragsprodukte oder Schäden, die nachweislich aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Vertragsprodukte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
  • d) Mängel oder Schäden, die nachweislich auf die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, von An-wendungsvorgaben oder Warnhinweisen von Kübler zurückzuführen sind.

Kübler haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware im Hinblick auf die Verarbeitung oder die Auswahl der Materialien, wenn der Kunde eine vom Leistungsangebot von Kübler abweichende Konstruktion oder ein anderes Material vorgegeben hat.

Soweit es sich bei der Ware um Persönliche Schutzausrüstung (PSA) handelt, gelten folgende besondere Bestimmungen:

Der Kunde hat die Herstellerinformationen, insbesondere im Hinblick auf Reinigungshinweise, Nutzungshinweise und Reparaturhinweise, unbedingt zu beachten. Kübler haftet nicht für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Herstellerinformationen entstehen. Darüber hinaus ist die jeweils benötigte Schutzklasse der PSA-Ware vom Kunde eigenverantwortlich zu bestimmen. Kübler übernimmt keine Haftung für die vom Kunden benötigte Schutzklasse der PSA-Ware.

Eine Be- oder Weiterverarbeitung sowie eine sonstige Veränderung der Ware durch den Kunden führt zum Erlöschen der Zertifizierung der PSA-Ware. Kübler übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die erst aufgrund einer solchen Veränderung durch den Kunden entstehen.

8. Schutzrechte

An allen von Kübler dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Muster, Bilder, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Produktspezifikationen etc.) behält sich Kübler sämtliche Eigentums-, Urheber und Schutzrechte vor.

Der Kunde muss Kübler unverzüglich über bekannt werdende Verletzungen von Schutzrechten informieren und Kübler bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen.

Gewährleistungsansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten bestehen nur, wenn ein Schutzrecht verletzt worden ist, das in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet wurde.

Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn Kübler die Vertragsprodukte nach Spezifikation oder Anweisungen des Kunden oder nach den vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat.

9. Haftung

Die vertragliche Haftung von Kübler auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, auch wenn das Gesetz (insbesondere nach CISG im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vorsieht. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.

Auf Schadensersatz haftet Kübler – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kübler, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Kübler jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflicht-verletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Kübler nach gesetzlichen Vor-schriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Man-gel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Kübler die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Bei Produktfehlern haftet Kübler nur entsprechend dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umfang für Rückruf- oder Serviceaktionen. Kübler haftet nicht für freiwillige oder nicht verhältnismäßige Rückruf- oder Serviceaktionen des Kunden; solche liegen insbesondere dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Warnung (erforderlichenfalls mit Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung der Vertragsprodukte) die Verwender der Vertragsprodukte in die Lage versetzt hätte, sich selbst (erforderlichenfalls mit Unterstützung zur Durchführung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen auf eigene Kosten) zu schützen.

Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).

10. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut, wenn Kübler ausdrücklich aus Gründen der Kulanz dem Kunden neue Vertragsprodukte liefert.

Handelt es sich bei dem Vertragsprodukt um ein Bau-werk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Bau-stoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Vertragsprodukte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Be-stellers gemäß Ziffer 9.2 Satz 1 und Ziffer 9.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Musterbestellung

Kunden haben die Möglichkeit, Waren als Muster (Ansichts- und/oder Größenmuster) bei Kübler zu bestellen. Im Fall von Widersprüchen dieser Ziffer 11 zu anderen Klauseln dieser AGB gelten die Bedingungen dieser Ziffer 11 vorrangig.

Werden Muster auf Verlangen des Kunden – entsprechend dem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – versandt, ist der Versand für den Kunden kostenlos.

Kübler stellt dem Kunden die gelieferten Muster in Rechnung und gewährt dem Kunden 20 Tage Valuta (nachfolgend „Valutafrist“) auf den Rechnungsbetrag. Der Rechnungsbetrag ist im Anschluss an die Valutafrist entsprechend Ziffer 6.1 zu bezahlen.

Sendet der Kunde fristgemäß unbeschädigte Muster an den Sitz von Kübler zurück, stellt Kübler dem Kunden eine Gutschrift über den Betrag aus, der dem Rechnungsbetrag der zurückgegebenen unbeschädigten Muster entspricht. Sofern Muster beschädigt zurückgegeben werden, ist Kübler berechtigt, die Rücknahme abzulehnen oder dem Kunden die Kosten der Wiederaufbereitung in Rechnung zu stellen.

Die Rückgabe der Muster hat, soweit nicht anders vereinbart, spätestens am letzten Tag des vereinbarten Zahlungsziels des Rechnungsbetrages zu erfolgen (für die fristgemäße Rückgabe gilt der Zeitpunkt des Wareneingangs bei Kübler). Die Kosten der Rücksendung von Mustern an den Sitz von Kübler trägt der Kunde. Kübler ist berechtigt, die Annahme von unfreien Rücksendungen zu verweigern oder dem Kunden die Kosten der unfreien Rücksendung in Rechnung zu stellen. Für zurückgeschickte Muster wird keine Wiedereinlagerungspauschale erhoben.

12. Freiwillige Rücknahme

Außerhalb der Gewährleistung gewährt Kübler dem Kunden ein freiwilliges Rückgaberecht der Vertragsprodukte für 30 Tage ab Rechnungsdatum. Eine Rücknahme setzt in jedem Falle voraus, dass der Kunde das Rückgaberecht fristgemäß gegenüber Kübler schriftlich anzeigt, die Vertragsprodukte auf eigene Kosten binnen der Frist an den Sitz von Kübler zurücksendet (für die fristgemäße Rückgabe gilt der Zeitpunkt des Wareneingangs bei Kübler), die Vertragsprodukte originalverpackt sind und Vertragsprodukte und Verpackung unbeschädigt sind.

Das freiwillige Rückgaberecht gemäß Ziffer 12.1 gilt nicht für ein Vertragsprodukt, das als Auslauf-Artikel im Angebot, der Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen Verkaufsdokument als solches gekennzeichnet ist.

Für jede Rücksendung wird eine Widereinlagerungspauschale in Höhe von 20,0 % des vereinbarten Nettorechnungsbetrages der zurückgesandten Vertragsprodukte, mindestens jedoch EUR 5,00, erhoben und dem Kunden in Rechnung gestellt.

Sofern keine fristgemäße Rücksendung gemäß Ziffer 12.1 an Kübler erfolgt, ist Kübler berechtigt, die Rücknahme abzulehnen und kostenpflichtig an den Kunden zu versenden.

13. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von Kübler.

Darüber hinaus bleibt Kübler Eigentümer der gelieferten Vertragsprodukte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Kübler.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Kübler schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Kübler nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Kübler zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Kübler bleiben unberührt. Der Kunde hat Kübler auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die Kübler nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt Kübler Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde an Kübler bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Kübler nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 13.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird.

Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Kübler gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Kübler unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Kübler zu informieren und an den Maßnahmen von Kübler zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Kübler ab. Kübler nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Kübler gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Kübler zu leisten.

Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Kübler abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Kübler im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Kübler abzuführen. Das Recht von Kübler, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird Kübler die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und Kübler alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die Kübler zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

Kübler kann die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kübler nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird.

Kübler ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Kübler aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Kübler.

Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 13 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde Kübler hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um Kübler unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

14. Rücktritt / Vertragsaufhebung

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kübler unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde hat Kübler oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Kübler die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 14 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

15. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm über Kübler zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

16. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu Kübler gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der jeweiligen Kollisionsnormen (IPR) sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von Kübler. Kübler ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.

Rufen die Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte an, gilt Ziffer 16.2 entsprechend.

Rufen die Vertragsparteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. Sitz des Schiedsgerichts ist Stuttgart in Deutschland.

17. Schlussbestimmungen

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Kübler möglich.

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von Kübler ist der Sitz von Kübler.

Stand: April 2026