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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(für den Verkauf an Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind)

1. GELTUNGSBEREICHSBEREICH UND KUNDENKREIS
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der

Paul H. Kübler Bekleidungswerk GmbH & Co. KG
Jakob-Schüle-Str. 11-25
73655 Plüderhausen
(nachfolgend „Kübler“),
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 280429
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE146618919
Telefon: +49 7181 8003-906
Fax: +49 7181 8003-7906
E-Mail: service@kuebler.eu

vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin Kübler GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, und Ihnen als Kunden (nachfolgend „Kunde“), sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Kübler hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Kübler eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen Kübler und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.4. Rechte, die Kübler nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge von Kübler sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.

2.3. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, können aber auch per Elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen. Bei Ausfall der EDI-Lösung zur elektronischen Übermittlung von Lieferungsdaten werden die Daten von Kübler als Report zeitgerecht mittels E-Mail oder per Fax dem Kunde zur Verfügung gestellt.

2.4. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch Kübler zustande. Das Schweigen von Kübler auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Kübler nicht verbindlich.

3. LIEFERUNG | LIEFERFRISTEN | VERZUG
3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW INCOTERMS® 2020 (Jakob-Schüle Straße 11-25, 73655 Plüderhausen, Deutschland), d.h. die Ware wird dem Kunden zur Abholung zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei Kübler in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Kübler wird die Ware jedoch auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Kunden zu bezeichnenden Risiken versichern.

3.2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Kübler maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Kübler. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind.

3.3. Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Kübler.

3.4. Kübler ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

3.5. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.6. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Kübler, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden.

3.7. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn Kübler bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Kunde die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.

3.8. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Kunde nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Verzögerung von Kübler zu vertreten ist.

3.9. Sofern der Kunde mit Kübler einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Kunde die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist Kübler nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Kunde schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.10. Soweit die Ware dem Kunde auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Kunde Kübler Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.

3.11. Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 8.1 ist der Kunde verpflichtet, die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber Kübler zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

4. HÖHERE GEWALT
4.1. Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem betriebsfremden, von außen kommenden, unvorhersehbaren und nicht zu vertretenden, unabwendbaren und ungewöhnlichen Ereignis, das nach Abschluss des Vertrages eintritt und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln weder vermieden noch behoben werden kann.

4.2. Ein Ereignis höherer Gewalt liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Epidemien, Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, außergewöhnliche Unwetterereignisse oder Naturkatastrophen.

4.3. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt hat die betroffene Vertragspartei dem Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall des betreffenden Ereignisses anzuzeigen. Sie wird sich nach besten Kräften bemühen, das Ereignis zu beheben und seine Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

4.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der Auswirkung des Ereignisses sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Vertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Zudem kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten wird.

5. LIEFERUNG | GEFAHRÜBERGANG
5.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gemäß EXW INCOTERMS® 2020 auf den Kunden über, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem Kübler die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Kübler abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

5.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann Kübler den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

5.3. Angelieferte Ware ist von dem Kunde unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Kunde ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5% aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.

6. PREISE
6.1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

6.2. Erhält der Kunde keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.

6.3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS® 2020). Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 trägt der Kunde die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

6.4. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist Kübler berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Die preisändernden Faktoren wird Kübler dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

6.5. Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale, die im Zweifel EUR 25,00 beträgt, zuzüglich der Vergütung der von Kübler erbrachten Leistung.

6.6. Ansprüche von Kübler auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Fracht und Versicherung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

7.2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Kübler über den Betrag verfügen kann.

7.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Kübler berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.4. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde außerdem nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.5. Kübler ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Kübler durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen von Kübler verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Kübler bestehen.

8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und Kübler offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Kunde Kübler unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen (Mo-Fr) erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei Kübler maßgeblich ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Kübler für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Kübler schriftlich zu beschreiben.

8.2. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist Kübler berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

8.3. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Farbe, der Größe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs.

8.4. Bei Mängeln der Ware ist Kübler nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

8.5. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten, die Kübler dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

8.6. Mängelrechte bestehen, vorbehaltlich einer abweichenden Beschaffenheitsvereinbarung, nicht

8.6.1. bei chargenabhängigen Farbunterschieden;

8.6.2. bei Maßtoleranzen am jeweiligen Fertigungsteil von +/-2 cm;

8.6.3. bei Krumpfwerten von < 3 %;

8.6.4. bei natürlichem Verschleiß;

8.6.5. bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung abweichend von der Betriebsanleitung, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;

8.6.6. bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.

8.7. Kübler haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Kunde die Konstruktion oder das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von Kübler vorgeschrieben hat.

8.8. Soweit es sich bei der Ware um Persönliche Schutzausrüstung (PSA) handelt, gelten folgende besondere Bestimmungen:

8.8.1. Der Kunde hat die Herstellerinformationen, insbesondere im Hinblick auf Reinigungshinweise, Nutzungshinweise und Reparaturhinweise, unbedingt zu beachten. Kübler haftet nicht für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Herstellerinformationen entstehen. Darüber hinaus ist die jeweils benötigte Schutzklasse der PSA-Ware vom Kunde eigenverantwortlich zu bestimmen. Kübler übernimmt keine Haftung für die vom Kunden benötigte Schutzklasse der PSA-Ware.

8.8.2. Eine Be- oder Weiterverarbeitung sowie eine sonstige Veränderung der Ware durch den Kunden führt zum Erlöschen der Zertifizierung der PSA-Ware. Kübler übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die erst aufgrund einer solchen Veränderung durch den Kunden entstehen.

8.9. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Sofern dies nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die unbeschränkte Haftung von Kübler für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.

9. HAFTUNG
Kübler haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

9.1. Kübler haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

(i.) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

(ii.) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(iii.) bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder sonstigen Garantie,

(iv.) bei arglistig verschwiegenen Mängeln,

(v.) aufgrund zwingender Haftung (bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz).

9.2. Verletzt Kübler fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern Kübler gemäß Ziffer 9.1 nicht unbeschränkt haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt Kübler zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.3. Im Übrigen ist die Haftung von Kübler ausgeschlossen.

Die Haftungsregelungen in Ziffer 9.1 bis Ziffer 9.3 gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Kübler für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die Kübler aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von Kübler.

10.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Kübler schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Kübler nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Kübler zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Kübler bleiben unberührt. Der Kunde hat Kübler auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

10.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die Kübler nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt Kübler Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde an Kübler bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Kübler nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 10.3 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.

10.4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Kübler gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Kübler unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Kübler zu informieren und an den Maßnahmen von Kübler zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

10.5 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Kübler ab. Kübler nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Kübler gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Kübler zu leisten.

10.6. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Kübler abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Kübler im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von Kübler, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird Kübler die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und Kübler alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die Kübler zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

10.7. Kübler kann die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kübler nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird.

10.8. Kübler ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Kübler aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Kübler.

10.9. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 10 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde Kübler hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um Kübler unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

11. RÜCKTRITT
11.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kübler unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.2. Kübler ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.

11.3. Der Kunde hat Kübler oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Kübler die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

11.4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

12. GEHEIMHALTUNG
12.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm über Kübler zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

12.2. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

13. ANWENDBARES RECHT | GERICHTSSTAND
13.1. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu Kübler gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der jeweiligen Kollisionsnormen (IPR) sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von Kübler. Kübler ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

13.3. Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts. Rufen die Parteien die ordentlichen Gerichte an, gilt Ziffer 13.2 Rufen die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden.

 13.4. Sitz des Schiedsgerichts ist Plüderhausen in Deutschland. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Schiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben.

14. SONSTIGES
14.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Kübler möglich.

14.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von Kübler ist der Sitz von Kübler.


Stand: Dezember 2020